"Ich bestimme hiermit: Das deutsche Heer und die kaiserliche Marine sind nach Maßgabe des Mobilmachungsplans für des deutsche Heer und die kaiserliche Marine kriegsbereit aufzufüllen. Der 2. August wird als erster Mobilmachungstag festgesetzt."
Es folgen Ort, Datum und die Unterschrift des Kaisers und des Kanzlers (Bethmann-Hollweg)
An den Reichskanzler (Reichs-Marineamt) und den Kriegsminister.
Konnte die Kriegsgefahr mit politischen Mitteln nicht beseitigt werden, wurde vom Oberkommandierenden (in Deutschland der Kaiser) die Mobilmachung befohlen. Das Datum des 1. Mobilmachungstages wurde benannt. Nun lief der Mobilmachungsplan ab. Für jeden weiteren Tag waren bestimmte Abläufe vorgesehen.
Die Mobilmachung bestand letztendlich in der Überführung der im Frieden bestehenden Kommandobehörden und Truppen aus der Friedensstärke in die Kriegsstärke, sie entsprechend auszurüsten und in die vorgesehenen Bereitstellungsräume zu transportieren.
Am 5. und 6. Mobilmachungstag mussten sämtliche Kommandobehörden und Feldtruppen ihre Aufstellung beendet haben. Reservetruppen folgten am 6. und 7. Tag. Das gleiche galt für Landwehr und Landsturm und andere Ersatzformationen am 12. Mobilmachungstag.
Es gab für jede einzelne Kommandobehörde und Truppeneinheit und jede Formation, ob sie im Frieden bereits bestand oder erst im Zuge der Mobilmachung aufgestellt wurde, genaue Anweisungen über die Zusammensetzung und Stärken bis ins einzelne, die Einberufung der Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, die Abgaben des Friedensstandes, die Aushebung von Pferden und Fahrzeugen und über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung.
Dem Generalkommando eines jeden Armeekorps standen grundsätzlich für die Mobilmachung die zu seinem Korpsbezirk gehörenden Truppen zur Verfügung. Truppen, die dem Generalkommando nicht unmittelbar unterstanden, sondern den im Frieden bestehenden Generalinspektionen, mussten ebenfalls mobil gemacht werden. Es gab den Inspekteur der Jäger und Schützen, Generalinspekteur der Fußartillerie, der Pioniere und Festungen, einen Traininspekteur und den Inspekteur der Verkehrstruppen. Die Generalkommandos verfügten über Offiziere, Beamte, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes ihrer Bezirke, die in den Bezirkskommandos in Listen geführt wurden. Man verfügte über einen Bestand an Reserveoffizieren um die neu entstehenden Stellen zu besetzen.
An Mannschaften standen 25 Jahrgänge zur Verfügung. Die allgemeine Wehrpflicht begann für einen militärtauglichen Mann mit vollendetem 20. Lebensjahr.
Er hatte
Schließlich verfügte das Generalkommando eines Korpsbezirks über die bereit gehaltenen Waffen, Ausrüstung und Fahrzeuge für sämtliche Formationen. Waffen und Kriegsgerät für die neu aufzustellenden Verbände befanden sich zum Teil in Verwaltung der Truppen, die diese Verbände aufzustellen hatten. Um diese Truppen zu entlasten, befanden sich ein großer Teil dieser Gerätschaften in besonderen Artillerie- und Traindepots unter Beaufsichtigung besonderer Behörden.
Mobilmachungsbestimmungen
Jedes Jahr im November gab das Kriegsministerium nach Rücksprache mit dem Chef des Generalstabs die Mobilmachungsbestimmungen heraus. Diese dienten als Grundlage zu den Vorarbeiten für die Mobilmachung des nächsten Jahres.
Sie enthielten die Weisung, welche Formationen das Armeekorps an Feld-, Reserve-, Landwehr-, Landsturm- und Ersatztruppen in allen Waffengattungen, welche Kommando- und Etappenbehörden, welche Eisenbahn-, Festungs- und Etappenformationen mobil zu machen oder sonst als immobil aufzustellen hätte. Sei es allein oder unter Mitwirkung der Generalinspektionen.
Außerdem enthielten die "Mobilmachungsbestimmungen" Angeben darüber, wieviele Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes einzelner Waffengattungen, außer den Garde- und Marinemannschaften, und Pferde an andere Armeekorps abzugeben oder von anderen Armeekorps zu empfangen wären.
Diese Maßnahme war nötig, weil einige Korpsbezirke wegen zu geringer Bevölkerungszahlen ihren eigenen Bedarf an Mannschaften nicht aufbringen konnten, während andere Armeekorps über einen Überschuss an Reservisten verfügten. So war ja auch die Zuführung der Rekruten im Frieden gehandhabt.
Dem Mobilmachungsbefehl vom 1. August 1914 ging die Weisung "Drohende Kriegsgefahr" voraus. Dies bedeutete, alle Vorkehrungen, die für den Mobilmachungsfall vorgesehen waren, sofort einzuleiten, an der Grenze die geplanten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, bestimmte Einrichtungen der Eisenbahn und Depots zu sichern. Die Generalkommandos der Grenzkorpsbezirke erhielten außer den Mobilmachungsbestimmungen des Kriegsministeriums auch die Weisungen des Chefs des Generalstabs für den Grenzschutz. Dieser Grenzschutz musste 6 Stunden nach Eingang des Mobilmachungsbefehls oder des Kennwortes "Drohende Kriegsgefahr" bezogen werden.
Am 1. August 1914 um 18:00 Uhr wurde der Mobilmachungsbefehl bekannt gegeben. Als erster Mobilmachungstag wurde der 2. August bestimmt. Damit war eine Friedenszeit von über 40 Jahren zu Ende gegangen.